Bericht von Tobias Wagner, Gernsbach, den 20.7.08
Deine Rechte im Umgang mit der Polizei
Das Thema, auf das Wolkenspitze.com kürzlich stieß, ist überraschend und gleichzeitig besorgniserregend. Etwa 80 Prozent der Deutschen Bürger (!) kennen ihre Rechte nicht, wenn sie es plötzlich mit der Polizei zu tun haben. Egal ob in einer einfachen Verkehrskontrolle, auf einer Demo, oder in einem Ermittlungsverfahren. Wer sich falsch verhält (und das tun viele) , dreht sich schneller einen Strick, als er glaubt!
Verkehrskontrolle:
Du wirst auf der Straße angehalten. Ein Polizist behauptet: "Sie sind zu schnell gefahren!", oder: "Sie haben Alkohol getrunken!" Dann wird er Dich fragen: "Möchten Sie sich zu der Sache äußern?"

Wichtig ist, dass Du auf keinen Fall etwas sagst! Mache von Deinem Schweigerecht Gebrauch! Du bist nicht verpflichtet, Dich in irgendeiner Weise zum Sachverhalt zu äußern. Wenn Du jetzt zum Beispiel sagen würdest: "Tut mir leid, ich hatte es eilig!", dann verdoppelt sich die Strafe - wegen Vorsatz! Auch wenn einen Verkehrskontrollen zur Weißglut bringen können - lass Dich nicht von emotionellen Gefühlen leiten! Wenn Dir erst mal Worte wie: "Scheißbulle", oder "Staatszecke!" rausrutschen, hast Du richtig Ärger!
Was muss ich der Polizei sagen?
Du bist nicht verpflichtet, einem Polizist irgendwelche Fragen zu beantworten. Egal, um was es geht! Nur Deine Personalien musst Du ihm sagen - mehr nicht! Du musst nicht sagen, woher Du kommst, wohin Du gehst, was Du hier machst, wie Deine Freunde heissen, usw. Je früher man es Kindern beibringt, desto besser!
Vorladung zum Verhör:
Du bekommst Post von der Polizei mit einer inhaltlichen Standardformalierung: "Vorladung als Beschuldigter wegen....... Sie werden daher gebeten, am..... um..... Uhr zum Polizeirevier zu kommen...." Wichtig ist: Ruhe bewahren! Nach der StPO ist grundsätzlich niemand verpflichtet, zur Polizei zu gehen! Es spielt keine Rolle, ob Du Zeuge, Geschädigter, Verdächtiger oder Beschuldigter bist. Einer Vorladung zum Polizeiverhör musst Du nicht nachkommen. Nur ein Richter oder Staatsanwalt kann dich zur Vorladung zwingen!
Die Gefahr einer Selbstüberführung im Rahmen einer Vernehmung ist riesig! Jeder Jurist und Jeder Kriminalist weiß, dass ein Großteil aller Anklagen, Strafbefehle und Verurteilungen gar nicht möglich wäre, wenn die Beschuldigten bei der Polizei einfach die Klappe halten - oder dort gar nicht erst erscheinen würden! Denke immer daran: Nicht Du musst Deine Unschuld beweisen, sondern die Polizei / Staatsanwaltschaft Deine Schuld! Und kann sie das nicht, gilt: "In Dubio pro Reo!"

In der Praxis allerdings empfiehlt es sich, einen Verhörtermin abzusagen. Am besten schriftlich. Nicht anrufen! Lass Dich am Telefon auf keinen Fall in ein Gespräch über den Sachverhalt verwickeln! Denn der Polizist notiert ja fleißig - oder zeichnet den Anruf sogar auf - und plötzlich findest Du Einzelheiten in der Ermittlungsakte wieder...
Hier noch ein Video mit wertvollen Rechtstipps:
Verhör:
Solltest Du doch verhört werden (warum auch immer), musst Du auf dein Schweigerecht aufmerksam gemacht werden (Belehrung!). Gegen Famillienmitglieder oder Verwandte musst Du nicht aussagen - auch nicht als Zeuge ( § 55 StPO ). Du bist nicht verpflichtet, das Protokoll hinterher zu unterschreiben! Lass Dich nicht von Tricks oder Drohungen einschüchtern wie: "Ihr Kumpel hat gerade gestanden. Jetzt machen Sie doch auch reinen Tisch! Wenn Sie nichts sagen, dann ziehen wir daraus unsere Schlüsse...", oder auch: "Wenn Sie jetzt nicht auspacken, dann kommen Sie in U-Haft!" Erstens: kein Polizist entscheidet, wer in Untersuchungshaft kommt. Das kann nur ein Richter! Zweitens: Für eine U-Haft sind schwerwiegende Gründe erforderlich (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr...) Drittens: Ein Polizist darf dich nicht länger als bis 24 Uhr des Folgetages festhalten. Ansonsten macht er sich ggf. selbst strafbar (§239 StGB - Freiheitsberaubung)
"Gefahr im Verzug" ???
Besonders beliebt bei der Polizei: Die Berufung auf die so genannte “Gefahr im Verzug”. Doch was genau ist das? Bei der "Gefahr im Verzug" darf die Polizei dein Auto, oder Deine Wohnung durchsuchen, ohne vorher einen richterlichen Beschluss einzuholen. Dies ist aber grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erlaubt! Beispiel: Fall 1: Mitten in der Nacht verfolgt die Polizei einen Einbrecher und stellt ihn. Um 3 Uhr morgens ist natürlich kein Richter wach. Die Polizei darf ohne Gerichtsbeschluss in den Kofferraum schauen und nach der Beute suchen.
Fall 2: Eine IG-Metall Versammlung vor den Daimler Toren am Montag um 9 Uhr morgens. Die Polizei will dein Auto filzen, ohne Begründung. Ein Amtsrichter wäre problemlos erreichbar. Durchsuchung ohne Beschluss hier rechtswidrig!
Erkennungsdienstliche Behandlung:
Wenn du zu einer ED-Behandlung musst, stehst Du im Verdacht eine Straftat begangen zu haben. Dieser Verdacht muss aber begründet sein! Zwar ist man verpflichtet, sich einer ED-Behandlung zu unterziehen, aber Du bist nicht zur Mithilfe (in die Kamera gucken, etc.) verpflichtet! Spätestens hierbei solltest Du einen Rechtsanwalt beauftragen, der ggf Einspruch gegen die Behandlung einlegt. In vielen Fällen ist die ED-Behandlung rechtswidrig, wegen mangelnder Anhaltspunkte zur Verdächtigung.

Hausdurchsuchung:
Eine HD geht heute schneller, als Du glaubst! Eine beleidigende Äußerung im Internet, oder zwei runtergezogene Musikstücke können schon ausreichen. Plötzlich hämmert es im Morgengrauen an der Tür und ein Rudel Beamte durchwühlen Deine Wohnung. Dies gehört mittlerweile schon zum Standardprogramm wegen noch so kleiner Delikte! Hausdurchsuchungen und Wohnungsdurchsuchungen häufen sich laut Statistik erschreckend! Alleine 2007 sollen es über 50000 gewesen sein. Davon mindestens 10 Prozent rechtswidrig oder schwer unverhältnismäßig. Besonders beliebt bei der Kripo: Beschlagnahme von Computern - auch wenn diese als potenzielle Beweismittel mit der eigentlichen Tat (z.B.: Fahrraddiebstahl) gar nichts zu tun haben. Ein ehemaliger Staatsanwalt behauptete kürzlich im Fernsehen, dass sich so staatliche Behörden kostenlos mit neuer Technik für den Eigengebrauch versorgen (!!) Die Länder müssen ja sparen... Sollte dieser ungeheuerliche Verdacht stimmen, dürfte der Begriff "Beschaffungskriminalität" bald eine völlig neue Bedeutung bekommen... Anders als in den USA darf die deutsche Polizei auch "Zufallsfunde" verwerten. Dass ist einer der Hauptgründe, warum Durchsuchungen so zunehmen. Selten findet die Polizei was sie sucht - aber fast immer findet sie etwas!
Viele Gerichte sind heutzutage auch so überlastet, dass die Richter die Durchsuchungsbeschlüsse fertig auf den Tisch bekommen und sie serienweise unterschreiben müssen! In Bayern hat ein Richter zur Prüfung eines HD-Beschlusses gerademal 8 Minuten! Wichtig auch hier: SCHWEIGEN! Keinen Widerstand leisten! Sofort einen Rechtsanwalt anrufen! Und: WIDERSPRECHE der Durchsuchung! Während der Durchsuchung darfst Du Dich frei bewegen und auch telefonieren! Frage nach dem Grund der Durchsuchung und lese Dir das Protokoll genau durch. Du musst es nicht unterschreiben! Lese Dir genau durch was Dir vorgeworfen wird! Auf dem Durchsuchungsbeschluss muss ein Kreuzchen sein: "Durchsuchung widersprochen. Ja/Nein" Wichtig ist, dass "Ja" angekreuzt ist!
Hier ein Bericht von Herrn Schulz, einem Anwalt:
Ein Polizeibeamter hatte einen Tatverdacht. Oder sagen wir: so ein Bauchgefühl. Mein Mandant wird es schon gewesen sein! Gefahr im Verzuge war offensichtlich nicht gegeben. Deswegen rief der Polizeibeamte einen Staatsanwalt an und regte an, beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss zu besorgen.
Der Staatsanwalt hörte sich die Geschichte an und bezweifelte, dass der Richter den Beschluss erlässt. Stattdessen hatte er eine blendende Idee. Die Beamten sollten doch einfach den Beschuldigten aufsuchen und schauen, ob er mit einer Durchsuchung “einverstanden” ist. Das geschah dann. Die Beamten haben es tatsächlich hinbekommen, dass mein Mandant ein entsprechendes Formular unterschreibt. (Und die Einwilligung zur DNA-Probe gleich mit.)
Sie durchsuchten die Wohnung. Erfolglos, übrigens.
Das ist heute leider kein Einzelfall mehr. Die vom Beschuldigten “genehmigte” Durchsuchung wird langsam zum Regelfall. Sie ist die Reaktion der Ermittlungsbehörden auf Urteile des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts. Diese Gerichte haben in den letzten Jahren mehrfach klargestellt, dass “Gefahr im Verzuge” keine Lapalie ist, sondern tatsächlich gegeben sein muss. Personelle Konsequenzen bei mehrfachem rechtswidrigem Durchsuchen wurden auch angedroht. Außerdem kann jetzt eine Hausdurchsuchung, die rechtswidrig war, nicht mehr einfach nachträglich durch gefundene Beweismittel oder Zufallsfunde gerechtfertigt werden.
Mein Mandant wurde jedenfalls von den Polizisten massiv bedroht:
- “Wenn Sie nichts zu verbergen haben, können Sie der Durchsuchung ja zustimmen. Sonst ziehen wir daraus unsere Schlüsse und durchsuchen wegen Gefahr im Verzuge.....”
- “Wenn ich jetzt den Richter aufwecke, ist der bestimmt nicht gut auf Sie zu sprechen....!”
- “Wenn Sie es sich jetzt bei der Polizei verscherzen, schützt Sie hinterher niemand mehr.....”
- “Wenn Sie nicht zustimmen, kommen Sie in Untersuchungshaft, bis der Richter einen Beschluss erlassen hat. Das kann dauern…”
- “Auf Ihre Unterschrift kommt es gar nicht an, dann durchsuchen wir halt wegen Gefahr im Verzuge.”
Ich schließe dann immer die Frage an, ob die vier, fünf Mann einfach wieder abgezogen wären, wenn sie keine Unterschrift kriegen. Ein Beamter hat mir neulich ins Gesicht gelacht und gesagt: “Selbstverständlich.” Ich hab ihm jedes Wort geglaubt....
Genau wie die nebulösen Erklärung, warum man denn drei Monate ermittelt, dann es aber nicht schafft, einen Durchsuchungsbeschluss zu erlangen.
Merke Dir: Die stärkste Waffe der Polizei sind ihre Psychologischen Drohungen! Lass Dich nicht von ihnen einschüchtern, sondern SCHWEIGE!!
Strafbefehl:
Ein Strafbefehl dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens. Es soll möglichst schnell, kostengünstig und ohne aufwendige Hauptverhandlung zu einer Sanktion (im Sinne einer Verurteilung) kommen. Durch den Strafbefehl werden dem Beschuldigten Strafen auferlegt, ohne dass der Beschuldigte dazu angehört wird oder es zu einer gerichtlichen Verhandlung kommt. Insoweit wird hier der Grundsatz des richterlichen Gehörs durchbrochen: Normalerweise muss jeder Betroffene vor einer nachteiligen richterlichen Entscheidung gehört werden. Handelt es sich aber um einfache bzw. offensichtliche Fälle, kann der Strafbefehl ergehen, ohne gerichtliche Verhandlung und Stellungnahme des Beschuldigten. Ein Strafbefehl kann nur dann erlassen werden, wenn es sich bei den Anschuldigungen um ein leichtes Delikt handelt. Zulässig sind im Strafbefehlsverfahren daher nur Geldstrafen sowie gewisse Nebenstrafen und Nebenfolgen. Freiheitstrafe bis ein Jahr kann allerdings dann verhängt werden, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird und der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
Ein Strafbefehl darf nicht gegen Jugendliche ergehen!
Drucke diesen Artikel aus und gib ihn Deiner Familie und deren Freunde. Nur wer seine Rechte KENNT, kann diese auch nutzen!
Tobias Frederik Wagner Gernsbach 2008.